Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
- Die RSL-Immobilien GbR, Marktstraße 4, 69168 Wiesloch (Im Folgenden RSL Immobilien genannt) makelt mit Immobilien aller Art für Verkauf, Vermietung und Projektierung. Grundlage hierfür ist eine vertragliche Einigung in Form eines Maklervertrags zwischen der RSL Immobilien und dem Verkäufer/Vermieter (Im Folgenden Auftraggeber genannt).
- Aufgabe der RSL Immobilien ist es, die von dem Auftraggeber angebotene Immobilie, Interessenten vorzustellen und bekannt zu machen mit dem Ziel, dem Auftraggeber einen Interessenten nachzuweisen oder einen Kauf- bzw. Mietvertrag zwischen dem Auftraggeber und dem Interessenten zu vermitteln.
- Für den Nachweis oder die Vermittlung einer zum Verkauf angebotenen Immobilie zahlt der Empfänger des Angebotes (Im Folgenden Empfänger genannt) unbeschadet einer vereinbarten Maklerprovision der Gegenseite bei Erwerb eines Objektes durch ihn, seinen Ehepartner/Lebensgefährten oder einen Verwandten die ausgewiesene Maklerprovision vom Wirtschaftswert des zugrundeliegenden Vertrages. Dies gilt auch für eine zur Vermietung angebotener gewerblicher Immobilie. Das Maklerhonorar ist bei Abschluss des Vertrages durch Nachweis oder Vermittlung durch die RSL Immobilien fällig. Der Maklervertrag mit RSL Immobilien kommt entweder durch eine schriftliche Vereinbarung oder durch die Inanspruchnahme der Maklertätigkeit zustande. Zur Inanspruchnahme der Maklertätigkeit zählen die übergebene Immobilien-Exposé, eine Besichtigung oder von uns erteilte Auskünfte per Mail, Telefon, Fax oder postalischer Art.
- Für den Nachweis oder die Vermittlung einer zur Vermietung angebotenen Wohn-Immobilie zahlt der Auftraggeber das Maklerhonorar. Das Maklerhonorar ist bei Abschluss des Vertrages durch Nachweis oder Vermittlung durch die RSL Immobilien fällig. Der Maklervertrag mit RSL Immobilien kommt durch eine schriftliche Vereinbarung oder durch die Inanspruchnahme der Maklertätigkeit zustande.
- Pflicht des Empfängers ist, alle Unterlagen, Immobilienangebote und Mitteilungen vertraulich zu behandeln. Eine Weitergabe an Dritte bedarf der Zustimmung durch die RSL Immobilien. Wenn im Fall einer unbefugten Weitergabe des Maklerangebotes ein Kaufvertrag zwischen dem Dritten und dem Auftraggeber zustande kommt, hat der Auftraggeber diejenige Provision zu bezahlen, die er im Falle des eigenen Erwerbs hätte bezahlen müssen.
- Ist dem Interessenten ein von RSL Immobilien angebotenes Objekt bereits bekannt, so ist dies der RSL Immobilien schriftlich, spätestens innerhalb von vier Tagen ab Entgegennahme unseres Nachweises, Angebots oder Exposés mitzuteilen. Wird dies versäumt, so hat der Kunde die RSL Immobilien sämtliche Aufwendungen zu ersetzen, die durch dieses Versäumnis entstanden sind.
- Die von der RSL Immobilien übermittelten Kauf- bzw. Mietangebote sind für den Auftraggeber des Maklers freibleibend, solange der entsprechende Vertrag mit dem Interessenten nicht abgeschlossen ist. Ein anderweitiger Verkauf oder Vermietung sind der RSL Immobilien gestattet.
- Ein Provisionsanspruch bleibt auch dann bestehen, wenn statt des ursprünglich beabsichtigten Geschäftes ein anderes zustande kommt (z.B. durch Kauf statt einer Miete oder umgekehrt), sofern der wirtschaftliche Erfolg nicht wesentlich von unserem Angebot abweicht.
- Alle Angaben zu Objekten sind ohne Gewähr. Hinsichtlich des Objektes ist die RSL Immobilien auf die Auskünfte der Verkäufer, Vermieter, Verpächter, Bauherren, Bauträger und Behörden angewiesen. Da nicht alle Angaben geprüft werden können, beruhen sämtliche Informationen somit auf ungeprüften Auskünften von Dritten. Die RSL Immobilien übernimmt keine Gewähr für die Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit dieser Angaben. Eventuelle Berechnungen und Zeichnungen wie z.B. Grundrisse oder Flächenangaben verstehen sich als unverbindliche Beispiele. Vor Kauf/Miete einer Immobilie raten wir dem Käufer/Mieter eigenständig die aktuellen Grundbuchauszüge einzusehen sowie die Pläne zu studieren!
- Salvatorische Klausel. Sollten eine oder mehrere der vorstehenden Bestimmungen ungültig sein, so soll die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon nicht berührt werden. Die unwirksame Bestimmung soll zwischen den Parteien durch eine Regelung ersetzt werden, die den wirtschaftlichen Interessen der Vertragsparteien am nächsten kommt und im Übrigen den vertraglichen Vereinbarungen nicht zuwider läuft.
- Gerichtsstand für Kaufleute ist Heidelberg