Beim gemeinsamen Hauskauf auch das Undenkbare bedenken
„Drum prüfe, wer sich ewig bindet“, lautet ein altes deutsches Sprichwort. Das machen auch viele Pärchen im Rahmen langjähriger „Wilder Ehen“, bevor sie sich „trauen“. Doch selbst diese lange Probezeit ändert nichts daran, dass hierzulande jedes Jahr fast ein Drittel aller Ehen geschieden wird. Zum Scheidungsfrust gesellt sich nicht selten auch noch finanzieller Verdruss, wenn man zuvor mit dem Ex-Partner ein gemeinsames Haus oder eine Wohnung auf Kredit erworben hatte. Hier gilt es, rechtzeitig, und das heißt noch vor der Ehe, die Weichen richtig zu stellen, falls es einmal zur Trennung kommen sollte. Denn wenn das Vertrauen einmal futsch ist, ist es meistens auch die Immobilie – verbunden mit zum Teil desaströsen Wertverlusten für die ehemaligen Eheleute. Zum Teil wird auch einer der Partner massiv benachteiligt, muss Tilgungen weiter hälftig zahlen, obwohl er oder sie nicht mehr im Grundbuch eingetragen ist. Dabei lassen sich heutzutage für alle Eventualitäten geeignete Vorsorgemaßnahmen treffen. Doch was mindestens ebenso wichtig ist: Bei einem notwendigen Verkauf nicht übereilt zu reagieren. Denn wenn bekannt wird, dass die Immobilie schnell „unter den Hammer“ muss, kommt man als Verkäufer preislich schnell unter die Räder. Gewiefte Glücksritter nutzen Notsituationen schamlos aus und drücken den Preis, so dass das ehemalige Paar am Ende deutlich weniger für seine Immobilie bekommt als die Höhe der noch zu tilgenden Hypothek. Verkäufer sollten sich daher vor existenzbedrohenden Scheidungsfolgen schützen.
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